GRUNDLAGEN
Name und SitzArt. 1 |
Unter dem Namen „BVTM, Berufsverband Tantramassage Schweiz», (Association professionnelle Suisse de massage tantrique), (Associazione professionale Svizzera del massaggio tantra), besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein, im folgenden Verband genannt, ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.Der Wirkungsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Schweiz, kann aber auf Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgeweitet werden.Der Sitz des Verbandes wird durch den Vorstand bestimmt und befindet sich am Domizil des Sekretariates. |
Zweck und ZielArt. 2 |
Der Verband unterstützt und fördert die Interessen der professionell tätigen Tantramasseurinnen und Tantramasseure in beruflicher, rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Der Verband fördert das Ansehen der Tantramassage in der Öffentlichkeit und trägt in diesem Sinne zur Förderung der sexuellen Gesundheit (im Sinne der WHO) bei.
Er kann sich anderen Organisationen anschliessen, soweit dies dem Verbandszweck förderlich ist. In diesem Sinne ist der Verband Mitglied beim Förderverein Tantramassage Schweiz FVTM und achtet dessen ethische Grundsätze. Der Verband
Der Verband ist politisch, kulturell und konfessionell unabhängig. |
MittelArt. 3 |
Die Einnahmequellen des Verbandes sind
Der Mitgliederbeitrag für Voll- und Assoziierte Mitglieder wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Verbandsjahr geht vom 1. Juni bis 31. Mai des Folgejahres. |
MitgliedschaftArt. 4 |
Der Verband kennt folgende Arten der Mitgliedschaft:
Als Vollmitglied werden Juristische- oder Natürliche Personen aufgenommen, welche ein nach gängigen betriebswirtschaftlichen Regeln geführtes Unternehmen führen und die Ethik-Richtlinien und Reglemente des Berufsverbandes für die berufliche Tätigkeit als Tantramasseurin/Tantramasseur erfüllen. Die Abklärungen für das Anrecht einer Vollmitgliedschaft wird von einer vom Vorstand dafür bevollmächtigten Person durchgeführt. Der Entscheid für die Aufnahme liegt beim Vorstand. Als Assoziiertes Mitglied kann jedes Einzelunternehmen oder jede juristische Person aufgenommen werden, welche die Interessen des Verbandes fördern oder unterstützen will. Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Der Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form oder online beim Sekretariat einzureichen. Über die Aufnahme assoziierter Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Assoziiertes Mitglied kann jederzeit beim Vorstand die Umwandlung in eine Vollmitgliedschaft beantragen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke des Verbandes ideell oder materiell fördern und unterstützen möchte. Sie beanspruchen aber die Dienstleistungen des BVTM nicht und haben kein aktives und passives Stimmrecht. Als Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wer sich in hervorragender Weise um den Beruf der Tantramassage und um den BVTM sowie dessen Bestrebungen verdient gemacht haben. Sie werden durch die Vereinsversammlung ernannt. Sie verfügen über aktives und passives Stimmrecht. Das Ehrenmitglied ist von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Statuten des BVTM zu halten. Vollmitglieder sind zudem verpflichtet, sich an die Reglemente, die Ausbildungs- und Weiterbildungspflicht und an die Ethikrichtlinien des BVTM zu halten. Die Ausbildungs- und Weiterbildungspflicht für Vollmitglieder ist in einem gesonderten Reglement festgehalten. Die Voll- und Assoziierten Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Mitgliedschaft endet durch Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen, durch Austritt, durch Ausschluss, durch den Tod oder bei juristischen Personen durch Löschung im Handelsregister oder durch Auflösung des Verbandes. Der Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende des Verbandsjahres erfolgen. Er ist dem Sekretariat drei Monate vor Verbandsjahresende schriftlich bekannt zu geben. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Verbandsjahres. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen eines Ausschlusses dem Vorstand gegenüber Stellung zu nehmen. Gegen den Entscheid des Vorstandes kann innert 30 Tagen ein schriftlicher Rekurs zuhanden der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Diese entscheidet endgültig. Eine Begründung des Entscheides der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Verbandsvermögen. |
ORGANISATION
OrganeArt. 1 |
Die Organe des Verbandes sind:
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Mitglieder-versammlungArt. 2 |
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich in der ersten Hälfte des Verbandsjahres physisch oder per Online-Meeting statt.
Eine ausserordentliche MV kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vollmitglieder ist eine ausserordentliche MV spätestens innert drei Monaten durchzuführen. Der Vorstand entscheidet, ob eine ausserordentliche MV in physischer Form oder per Online-Meeting abgehalten wird, oder ob über anstehende Geschäfte auf postalischem Weg oder als Online-Abstimmung abgestimmt wird. Von der schriftlichen Abstimmung ausgenommen sind Statutenänderungen und Wahlen. Jede MV ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Ein an der MV anwesendes Mitglied kann im Maximum ein anderes Mitglied vertreten. Die Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vollmacht. Das Datum der ordentlichen MV wird jeweils an der vorhergehenden Versammlung bekanntgegeben. Anträge der Mitglieder müssen spätestens acht Wochen vor der MV schriftlich beim Sekretariat eingereicht werden. Die Einladung zur MV erfolgt schriftlich und mindestens vier Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte. Die Beschlüsse der MV und Wahlen werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Voll- und Ehrenmitglieder getroffen. Eine geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmt. Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Voll- und Ehrenmitglieder. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen. |
Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder-versammlungArt. 3 |
Die Mitgliederversammlung
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VorstandArt. 4 |
Der Vorstand unterliegt dem Kollegialitätsprinzip. Er besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidiums – selbst. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand darf nicht nur aus Vertreterinnen und Vertreter von Tantramassage-Ausbildungsinstituten bestehen.
Die Präsidentin/der Präsident bzw. die Co-Präsidentin/der Co-Präsident muss ihren/seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Während des Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder werden an der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sich der Vorstand selbst ergänzen. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anrecht auf Spesenvergütung und ein Entgelt. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags befreit. Die Höhe des Entgeltes wird von der MV festgelegt und kann aus monetären und/oder nicht monetären Leistungen bestehen. |
Kompetenzen und Aufgaben des VorstandesArt. 5 |
Der Vorstand führt alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er wacht über die Wahrung und Einhaltung der Verbandsinteressen.
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit wird die Diskussion weitergeführt bis eine Einigung gefunden wird, falls keine Mehrheit gefunden wird, wird eine Mitgliederbefragung durchgeführt. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für den Verband, wobei in finanziellen Angelegenheiten die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege, per E-Mail, per Telefon-oder Online-Konferenz gefasst werden. Der Vorstand
Der Vorstand ernennt Personen welche die berufliche Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Aufnahme als Vollmitglieder in den Verband prüfen. Die Voraussetzungen für einen Verbandsbeitritt, sowie die Verfahren und Beurteilungskriterien werden in gesonderten Reglementen geregelt. Bei Beanstandungen der Öffentlichkeit (z.B. von Klientinnen/Klienten) gegenüber BVTM-Mitgliedern, Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder Beanstandungen über die Verletzung von Bedingungen der Mitgliedschaft im BVTM versucht der Vorstand eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kann innert nützlicher Frist keine Einigung erzielt werden, erweist sich eine solche zum Vorneherein als aussichtslos oder handelt es sich um Fragen von grundlegender fachlicher Bedeutung, leitet der Vorstand die Angelegenheit an die Fach- und Ethikkommission weiter oder zieht juristische Unterstützung bei. |
Fach- und EthikkommissionArt. 6 |
Die Zuständigkeit und Tätigkeit der Fach- und Ethikkommission wird in einem Reglement geordnet. Die Fach- und Ethikkommission arbeitet die Ethik-Richtlinien für die berufliche Tätigkeit der Mitglieder aus und legt die Bedingungen für eine Aufnahme als Vollmitglied fest. Sie behandelt Beanstandungen der Öffentlichkeit gegenüber BVTM-Mitgliedern, Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern, Beanstandungen über die Verletzung von Bedingungen der Mitgliedschaft sowie fachliche Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
Die Fach- und Ethikkommission besteht aus mindestens drei Vollmitgliedern. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. |
Kommissionen und ArbeitsgruppenArt. 7 |
Die Fach- und Ethikkommission wird von der MV alle anderen Kommissionen und Arbeitsgruppen durch den Vorstand gewählt. Derselbe erstellt und beschliesst für diese Kommissionen und Arbeitsgruppen Geschäftsreglemente. Die Mitglieder der Kommissionen und Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder des Verbandes sein.
Die Kommissionen und Arbeitsgruppen arbeiten im Rahmen der Geschäftsreglemente selbstständig, unterstehen aber vollumfänglich dem Vorstand und erstatten anlässlich der Vorstandssitzungen Bericht und Antrag. |
RevisionsstelleArt. 8 |
Die Revisionsstelle prüft, ob sich die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden und ob die Bücher ordnungsgemäss geführt sind. Sie legt der Mitgliederversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht vor und stellt Antrag auf Genehmigung der Rechnung.
Die Revisionsstelle wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. |
HaftungArt. 9 |
Für Verpflichtungen des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. |
MitgliedergeitragArt. 10 |
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch den Vorstand im Rahmen des Budgets festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag muss von der Generalversammlung per absolutes Mehr zugestimmt werden.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages soll fair und angemessen sein, d. h., einerseits dem Vorstand die Einhaltung des Jahresbudgets ermöglichen und andererseits dem Vorstand gewährleisten, dass er die vielfältigen Aufgaben gemäss Gesetz, Statuten und Verbandsbeschlüssen erfüllen kann. |
GebührenArt. 11 |
Die Gebühren für Dienstleistungen des Verbandes zugunsten von Mitgliedern und Dritten werden durch den Vorstand festgelegt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip. Der Verband ist berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Die Höhe des Betrages bestimmt der Vorstand. |
Entschädigungen der Organe / BeauftragtenArt. 12 |
Die Mitglieder der Organe des Verbandes, der Beauftragten, der Kommissionen oder Arbeitsgruppen erhalten für die Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder Sitzungen sowie für spezielle Mandate eine Entschädigung im Rahmen des genehmigten Budgets. Die Festsetzung erfolgt durch den Vorstand mittels Reglement.
Die Entschädigung kann in monetärer oder nicht-monetärer Form erfolgen. |
HaftungArt. 13 |
Für Verpflichtungen des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. |
MitgliedergeitragArt. 14 |
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch den Vorstand im Rahmen des Budgets festgesetzt. Der Mitgliederbeitrag muss von der Generalversammlung per absolutes Mehr zugestimmt werden.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages soll fair und angemessen sein, d. h., einerseits dem Vorstand die Einhaltung des Jahresbudgets ermöglichen und andererseits dem Vorstand gewährleisten, dass er die vielfältigen Aufgaben gemäss Gesetz, Statuten und Verbandsbeschlüssen erfüllen kann. |
GebührenArt. 15 |
Die Gebühren für Dienstleistungen des Verbandes zugunsten von Mitgliedern und Dritten werden durch den Vorstand festgelegt.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip. Der Verband ist berechtigt, Mahngebühren zu erheben. Die Höhe des Betrages bestimmt der Vorstand. |
Entschädigungen der Organe / BeauftragtenArt. 16 |
Die Mitglieder der Organe des Verbandes, der Beauftragten, der Kommissionen oder Arbeitsgruppen erhalten für die Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder Sitzungen sowie für spezielle Mandate eine Entschädigung im Rahmen des genehmigten Budgets. Die Festsetzung erfolgt durch den Vorstand mittels Reglement.
Die Entschädigung kann in monetärer oder nicht-monetärer Form erfolgen. |
Rechte der VerbandsmitgliederArt. 17 |
Die Verbandsmitglieder üben die ihnen mit diesen Statuten eingeräumten Rechte aus. Sie sind berechtigt, Rat und Beistand im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes zu verlangen und von den Errungenschaften des Verbandes zu profitieren.
Die Verbandsmitglieder
Der Berufsverband dient als grosses Netzwerk. |
Pflichten der VerbandsmitgliederArt. 18 |
Die Verbandsmitglieder haben die Statuten des Verbandes einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen, die Beiträge und sonstigen Entgelte gemäss diesen Statuten zu bezahlen. Die Verbandsmitglieder unterlassen alles, was dem Zweck und den Interessen des Verbandes schadet. Die Verbandsmitglieder setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Interessen für den Zweck des BVTM ein und fördern das Ansehen und den Ruf des Berufs Tantramasseurin/Tantramasseur. |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auflösung des VerbandesArt. 19 |
Die Auflösung des Verbands kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens dafür einberufen wird. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatorinnen/Liquidatoren beauftragt. Über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. |
Inkrafttreten der StatutenArt. 20 |
Diese Statuten sind an der gründenden Vereinsversammlung des BVTM vom 1 Juni 2021 in Basel zum gültigen Statut des BVTM, Berufsverband Tantramassage Schweiz, erhoben worden.
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Basel, 1. Juni 2021